Bemessung des versicherten Verdienstes
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1001). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
E. 4 Der vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Gemäss Arbeitsvertrag mit der B. AG vom 30. Juni 2021 (act. 149, 150) war der Beschwerdeführer ab dem 30. Juni 2021 als Sicherheitsmitarbeiter im Stundenlohn (Anstellungskategorie C) angestellt. Dabei wurde – abweichend von den Bestimmungen der Art. 8 und 12 des Gesamtarbeitsvertrages für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen (GAV) vom 9. September 2013 –ein jährliches Arbeitspensum von maximal 1'800 Stunden vereinbart. Am 31. Dezember 2021 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2022 (act. 131). Die vorliegenden Lohnabrechnungen zeigen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2021 einen Bruttolohn von Fr. 4'186.-- (161 Arbeitsstunden à Fr. 26.--, wohl inklusive Ferienentschädigung) erzielte. Im August 2021 belief sich der Bruttolohn auf Fr. 5'466.-- (227,75 Stunden à Fr. 24.--), im September 2021 auf Fr. 4'944.-- (206 Stunden à Fr. 24.--), im Oktober 2021 auf Fr. 4'872.-- (203 Stunden à Fr. 24.--) und im November 2021 auf Fr. 5'004.-- (208,5 Stunden à Fr. 24.--). Im Dezember 2021 wurde ein Bruttolohn von Fr. 7'381.40 ausgewiesen, bestehend aus 205,5 Arbeitsstunden à Fr. 24.-- und einer Ferienentschädigung von Fr. 2'449.40.5.1 Es ist – in zeitlicher Hinsicht – unstreitig, dass für die Bemessung des versicherten Verdienstes das Einkommen der Monate Juli 2021 bis Dezember 2021 zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass beim Arbeitsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres das Pensum gemäss Art. 8 Ziff. 1 lit. b GAV pro rata temporis zu bemessen sei. Unter Bezugnahme auf die sechsmonatige Dauer des Arbeitsverhältnisses ergebe sich aus dem arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitspensum von 1'800 Stunden ein anteiliges Pensum von 900 Stunden. Unter Einrechnung der gemäss GAV zulässigen wöchentlichen Arbeitspensumsüberschreitung von 5 % (Art. 14 Ziff. 1 GAV) betrage das maximal anrechenbare Arbeitspensum 945 Stunden (900 Stunden x 105 %). Bei Zugrundelegung von 132 Werktagen ergebe sich daraus eine tägliche Arbeitszeit von 7,16 Stunden (945 Stunden : 132 Werktage) sowie eine wöchentliche Arbeitszeit von 35,8 Stunden (5 x 7,16 Stunden). Unter Heranziehung des vertraglichen Grundlohns von Fr. 24.-- pro Stunde errechne sich der maximal zu berücksichtigende Verdienst für die Monate Juli, August, September und November 2021 auf Fr. 3'780.-- (22 Werktage x 7,16 Stunden à Fr. 24.--), für Oktober 2021 auf Fr. 3'608.65 (21 Werktage x 7,16 Stunden à Fr. 24.--) sowie für Dezember 2021 auf Fr. 3'952.30 (23 Werktage x 7,16 Stunden à Fr. 24.--). Hieraus leitet die Beschwerdegegnerin einen durchschnittlichen versicherten Verdienst von Fr. 3'781.-- (Fr. 22'682.95 : 6 Monate) ab. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der versicherte Verdienst sei aufgrund der effektiv erzielten Monatseinkünfte (Juli: Fr. 4'186.--, August: Fr. 5'466.--, September: Fr. 4'944.--, Oktober: Fr. 4'872, November: Fr. 5'004.--, Dezember: Fr. 4'932.--) mit Fr. 4'900.65 (Fr. 29'404.-- : 6 Monate) zu bemessen. 5.2 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ist rechtskonform und somit nicht zu beanstanden. Gemäss der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes jene Arbeitszeit unbeachtlich, die als Überstundenarbeit gilt. Überstundenarbeit, definiert als Arbeitsleistung über die im Einzelarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder betriebsüblich festgelegte Stundenzahl hinaus, begründet keinen „normalerweise“ erzielten Lohn i.S.v. Art. 23 Abs. 1 AVIG (BGE 129 V 105 E. 3.1 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, öffentlichrechtliche Abteilungen] vom 12. Februar 2004, C 185/03, E. 3.3). Konkret leistete der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum (Juli bis Dezember 2021) 1'211,75 Stunden (Juli: 161 Stunden; August: 227,75 Stunden; September: 206 Stunden; Oktober: 203 Stunden; November: 208,5 Stunden; Dezember: 205,5 Stunden), was im monatlichen Durchschnitt 201,96 Stunden entspricht und die vertraglich vereinbarte Halbjahresarbeitszeit von 945 Stunden (vgl. Art. 8 Ziff. 1 lit. b GAV inkl. Mehrzeit gemäss Art. 14 Ziff. 1 GAV) bzw. 157,5 Stunden pro Monat (945 Stunden : 6 Monate) deutlich übersteigt. Die Beschwerdegegnerin zog daher zu Recht bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes im Juli 2021 Fr. 405.50 (Fr. 4'186.-- - Fr. 3'780.50), im August Fr. 1'685.50 (Fr. 5'466.-- - Fr. 3'780.50), im September Fr. 1'163.50 (Fr. 4'944.-- - Fr. 3'780.50), im Oktober Fr. 1'263.35 (Fr. 4'872.-- - Fr. 3'608.65), im November Fr. 1'223.50 (Fr. 5'004.-- - Fr. 3'780.50) und im Dezember Fr. 979.70 (Fr. 4'932.-- -Fr. 3'952.30), total Fr. 6'721.05, ab. Die im angefochtene Einspracheentscheid vorgenommene und tabellarisch anschaulich dargestellte Bemessung des versicherten Verdienstes entspricht den rechtlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden. 5.3.1 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt verfängt nicht. Wenn er geltend macht, dass er gemäss Art. 12 Ziff. 1 GAV und Art. 14 Ziff. 1 Abs. 3 GAV bis zu 210 Stunden pro Monat habe arbeiten dürfen, ohne dass von Mehrstunden auszugehen sei, lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entscheidend ist, dass selbst unter Berücksichtigung der vereinbarten Jahresarbeitszeit, die dem Beschwerdeführer zwar einen Flexibilitätsspielraum unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen einräumte, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der zweiten Jahreshälfte 2021 erheblich über die vertraglich vorgesehene Grenze hinausging. So war der Beschwerdeführer von Juli bis Dezember 2021 regelmässig und in teils erheblichem Umfang über die vertraglich festgelegte Arbeitszeit von 1'800 Stunden pro Jahr bzw. 900 Stunden pro Halbjahr hinaus tätig. Die Bemessung des versicherten Verdienstes auf der Grundlage eines Arbeitseinsatzes von 1'211,75 Stunden würde zu einem offensichtlichen Missverhältnis gegenüber dem vertraglich vereinbarten „normalerweise“ erzielten Lohn auf Basis von 900 Stunden pro Halbjahr führen und das Arbeitsverhältnis nicht sachgerecht widerspiegeln. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag somit keine abweichende Beurteilung der Sachlage zu rechtfertigen. Inwiefern die Beschwerdegegnerin unzutreffende Bestimmungen angewendet haben soll, ist nicht ersichtlich. 5.3.2 Weiter erkannte die Beschwerdegegnerin zutreffend, dass das Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Juni 2023, keine rechtsverbindliche Festlegung des versicherten Verdienstes traf. Zwar wurde im Urteil festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der B. AG von Juli bis Dezember 2021 monatliche Bruttoeinkommen zwischen Fr. 4'186.-- und Fr. 5'466.-- (exkl. Ferienentschädigung) erzielte, jedoch blieb die konkrete Höhe des versicherten Verdienstes unbestimmt. Vielmehr wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Neuberechnung gemäss Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV erfülle und die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, den versicherten Verdienst auf Basis der bei der B. AG erzielten Einkünfte zu ermitteln und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu zu beurteilen. Aus diesem Grund hob die Präsidentin des Kantonsgerichts den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 auf und wies die Sache zur Neubemessung des versicherten Verdienstes sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 5.3.3 Die Beschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer im Einspracheverfahren in rechtskonformer Weise auf die drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam und gab ihm Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei vom Kantonsgericht dahingehend beraten worden, an seiner Einsprache festzuhalten, ist klarzustellen, dass sich das Kantonsgericht nicht zu laufenden Verwaltungsverfahren äussert, sondern lediglich auf die Möglichkeit anwaltlicher Beratung verweist. Dies entspricht der üblichen Praxis. 5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Beschwerdegegnerin habe seine Beanstandungen zu den Sozialversicherungsabzügen in den Leistungsabrechnungen vom 27. Oktober 2023 nicht beurteilt und die geltend gemachten Entschädigungsansprüche (einschliesslich Verzugszinsen) nicht geprüft, ist dieser Vorwurf zutreffend (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Hinsichtlich eines Kostenersatzes (Entschädigung, Spesen, Anwaltskosten), ist jedoch festzuhalten, dass das Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 3 ATSG kostenlos ist und dem nicht anwaltlich vertretenen Versicherten keine Parteientschädigung zusteht. 5.3.5 Zum Begehren auf Ausrichtung von Verzugszinsen gilt Folgendes: Die Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass der Anspruch 24 Monate nach seiner Entstehung – frühestens jedoch 12 Monate nach Geltendmachung – noch nicht erfüllt ist, sofern die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht vollumfänglich erfüllt hat. Für Leistungen, die innerhalb von 24 Monaten nach Anspruchsentstehung beglichen werden, entfällt die Verzugszinspflicht. Im vorliegenden Fall wurde die Leistungsanmeldung am 11. Mai 2022 eingereicht, und die korrigierten Leistungsabrechnungen für den Zeitraum Mai bis Dezember 2022 wurden am 27. Oktober 2023 korrigiert und die Leistungsdifferenz offenbar ausbezahlt (vgl. Ziff. 19 des angefochtenen Einspracheentscheids). Da die Auszahlung vor Ablauf der 24-Monatsfrist erfolgte, ist kein Verzugszins geschuldet. Hinsichtlich der streitigen Sozialversicherungsbeiträge wird die Beschwerdegegnerin die Leistungsabrechnungen für die Monate Mai 2022 bis Dezember 2022 sowie Februar 2023 aufgrund des massgeblichen versicherten Verdienstes von Fr. 3'781.– neu berechnen und die Sozialversicherungsbeiträge korrigieren müssen. Eine weitergehende Prüfung der beitragsrechtlichen Fragen erübrigt sich somit im vorliegenden Verfahren. 5.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde deshalb abzuweisen.
E. 6 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 17. Juni 2025 (715 24 335) Arbeitslosenversicherung Bemessung des versicherten Verdienstes Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Versicherter Verdienst A.1 Der 1993 geborene A. , gelernter Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker EFZ, war zuletzt vom 30. Juni 2021 bis 31. Januar 2022 als Sicherheitsmitarbeiter bei der B. AG mit Sitz in X. angestellt. Am 11. Mai 2022 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y. (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung Nr. 1521/2022 vom 8. August 2022 und bestätigend im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 setzte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) den versicherten Verdienst auf Fr. 2'363.-- fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 7. Juni 2023 (KGSV 715 23 69/133) gut, hob den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 auf und wies die Angelegenheit zur Bemessung des versicherten Verdienstes sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurück. A.2 In Nachachtung des vorgenannten Urteils des Kantonsgerichts vom 7. Juni 2023 bezifferte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst auf Fr. 4'194.-- (Verfügung Nr. 1826/2023 vom 26. Oktober 2023). Am 27. Oktober 2023 korrigierte sie die Leistungsabrechnungen für die Monate Mai 2022 bis Dezember 2022 und für den Monat Februar 2023. Hierzu machte A. , vertreten durch Rechtsanwalt C. , mit E-Mails vom 23. und 28. November 2023 geltend, dass die Drittauszahlung und die Sozialversicherungsabzüge nicht korrekt erfolgt seien. In der Folge stellte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung Nr. 2076/2023 vom 1. Dezember 2023 fest, dass die Leistungsabrechnungen vom 27. Oktober 2023 für die Monate Mai 2022 bis Dezember 2022 und Februar 2023 korrekt erstellt worden seien. A.3 Gegen die Verfügung Nr. 2076/2023 vom 1. Dezember 2023 erhob A. am 5. Dezember 2023 und 7. Januar 2024 Einsprache, wobei er den Erlass einer neuen Verfügung beantragte. Der versicherte Verdienst sei mit Fr. 4'900.65 zu beziffern und es seien ihm zu viel abgezogene Sozialabzüge zurückzuerstatten sowie Schreibgebühren und Anwaltskosten zu vergüten und ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen. A.4 Mit Verfügung Nr. 192/2024 vom 31. Januar 2024 hielt die Arbeitslosenkasse fest, dass der versicherte Verdienst gemäss den korrigierten Taggeldabrechnungen für die Monate Mai 2022 bis Dezember 2022 und Februar 2023 Fr. 4'194.-- betrage. Nachdem diese Verfügung dem Versicherten auf dem Postweg nicht zugestellt werden konnte, datierte die Arbeitslosenkasse die Verfügung Nr. 192/2024 neu auf den 6. Februar 2024 und stellte sie dem Versicherten an seinen neuen Wohnort zu. Hiergegen erhob A. am 22. Februar 2024 Einsprache, wobei er sinngemäss (weiterhin) die Bemessung des versicherten Verdienstes bemängelte und die Beschwerdegegnerin aufforderte, seine weiteren Anliegen gemäss Einsprache vom 5. Dezember 2023 zu beurteilen. Am 15. Juli 2024 nahm die Arbeitslosenkasse eine amtliche Erkundigung bei der B. AG vor. Nachdem ihr von dieser mitgeteilt wurde, dass ihre Anfrage nicht beantwortet werden könne, wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache des Versicherten vom 22. Februar 2024 gegen die Verfügung Nr. 192/2024 vom 6. Februar 2024 mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 in dem Sinne ab, als sie die Verfügung Nr. 192/2024 vom 6. Februar 2024 aufhob und den versicherten Verdienst mit Fr. 3’781.-- bezifferte. Zuvor hatte sie dem Versicherten am 12. September 2024 eine mögliche Schlechterstellung im Vergleich zu seiner bisherigen Rechtsstellung (reformatio in peius) angezeigt und ihm Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache gegeben. Mit Erlass des Einspracheentscheids vom 9. Oktober 2024 wies sie die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung an die Vorinstanz zurück. B. Hiergegen erhob A. am 4. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, wobei er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Oktober 2024 und die Neufestsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 4'900.65 beantragte. Zudem rügte er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und forderte eine Entschädigung, Verzugszinsen, die Vergütung von Spesen sowie von Anwaltskosten. C. Mit Schreiben vom 8. November 2024 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Einsprache des Versicherten vom 5. Dezember 2023 gegen die Verfügung Nr. 1826/2023 vom 26. Oktober 2023 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben worden und deshalb als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren sei. Unter Bezugnahme auf die einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen trat sie auf das Gesuch nicht ein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllte der Versicherte seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger (Art. 56 ATSG). Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheentscheid auch den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist deshalb stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist ( Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Gegenstand der Verfügung Nr. 192/2024 vom 31. Januar 2024 und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Oktober 2024 bildet die Höhe des versicherten Verdienstes. Diesbezüglich ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus rügt, er sei zu Unrecht per 17. März 2023 (recte: 17. Februar 2023) von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, fehlt es an den Sachurteilsvoraussetzungen, weshalb darauf im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden kann. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Streitig ist die Höhe des versicherten Verdiensts im Zeitraum Mai 2022 bis Februar 2023 (Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung). Während die Beschwerdegegnerin von einem versicherten Verdienst von Fr. 3'781.-- ausgeht, beantragt der Beschwerdeführer, diesen mit Fr. 4'900.65 zu beziffern. Bei insgesamt 180 entschädigungsberechtigten Taggeldern (Zeitraum Mai 2022 bis Dezember 2022 und Februar 2023) resultiert im Umfang der Taggelddifferenz von Fr. 41.25 (Fr. 180.65 [Fr. 4'900.65 x 0,8 : 21.7] abzüglich Fr. 139.40 [Fr. 3'781.-- x 0,8 : 21,7]) ein Streitwert von Fr. 7'425.-- (180 x Fr. 41.25). Über die Beschwerde ist deshalb präsidial zu entscheiden. 1.4.1 Der Beschwerdeführer erhebt in formeller Hinsicht sinngemäss den Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999, indem er geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei in ihrem Entscheid nicht auf sämtliche in seiner Einsprache vom 22. Februar 2024 vorgetragenen Anliegen eingegangen. Konkret bezieht sich die Rüge wohl darauf, dass sich die Vorinstanz nicht mit den beanstandeten Sozialversicherungsabzügen in den Leistungsabrechnungen vom 27. Oktober 2023 sowie den geltend gemachten Entschädigungsansprüchen einschliesslich Verzugszinsen auseinandersetzte. 1.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen). 1.4.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist dem angefochtenen Einspracheentscheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den in der Einsprache vom 22. Februar 2024 gegen die Verfügung Nr. 192/2024 vom 6. Februar 2024 (unter Verweis auf die Einsprache vom 5. Dezember 2023 gegen die Verfügung Nr. 2076/2023 vom 1. Dezember 2023) erhobenen Beanstandungen zu den Sozialversicherungsabzügen in den Leistungsabrechnungen vom 27. Oktober 2023 sowie zu den Entschädigungs- und Verzugszinsansprüchen zu entnehmen. Zusätzlich nahm die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 8. November 2024 irrtümlich an, die Einsprache vom 5. Dezember 2023 richte sich gegen die Verfügung Nr. 1826/2023 vom 26. Oktober 2023, obgleich sie unstreitig (vgl. Empfangsbestätigung vom 7. Dezember 2023; act. 513) gegen die Verfügung Nr. 2076/2023 vom 1. Dezember 2023 erhoben wurde. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG einen Entscheid zur Einsprache vom 5. Dezember 2023 erlassen müssen. Stattdessen erliess sie die Verfügung Nr. 192/2024 vom 31. Januar 2024, welche sich ausschliesslich mit der Höhe des versicherten Verdienstes befasste, während die ebenfalls streitigen Sozialversicherungsbeiträge sowie die geltend gemachten Entschädigungs- und Verzugszinsansprüche nicht beurteilt wurden und demnach nicht Gegenstand der Verfügung bildeten. Das prozessuale Vorgehen der Beschwerdegegnerin führte dazu, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt war, sich gegen die strittigen Sozialversicherungsbeiträge zur Wehr zu setzen, und die von ihm geltend gemachten Entschädigungs- und Verzugszinsansprüche unbeachtet blieben, was eine Verletzung seiner Verfahrensrechte darstellt. Dennoch ist vorliegend von einer Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids abzusehen. So ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassend äussern konnte, das Kantonsgericht in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis besitzt und in der Beweiswürdigung frei ist (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Zudem würde eine Rückweisung der Angelegenheit einen formalistischen Leerlauf bedeuten und zu Verzögerungen führen, die nicht im Interesse des Beschwerdeführers sind. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungsabrechnungen für die Monate Mai 2022 bis Dezember 2022 sowie Februar 2023 ohnehin korrigieren und dabei die Sozialversicherungsbeiträge neu festsetzen muss, weshalb etwaige Verfahrensmängel durch die Vorinstanz als geheilt angesehen werden können. 2.1 Materiell streitig und zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigungen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze. Er hat in Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ausführende Bestimmungen erlassen. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Abs. 2). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Abs. 3). Bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind, bemisst sich der versicherte Verdienst nach den Absätzen 1-3 jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit (Abs. 3 bis ). Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2017, 8C_127/2017, E. 2.2). 2.2 Bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ist in der Regel der arbeitsvertraglich festgelegte Lohn massgebend, soweit dieser auch tatsächlich realisiert worden ist. Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere der Grundlohn (Monats-, Stunden- oder Akkordlohn), Naturalleistungen, der 13. Monatslohn und die Gratifikation, sofern sie ausgerichtet worden sind oder die versicherte Person ihre glaubhaft gemachte Forderung gerichtlich durchzusetzen versucht, Provisionen, Bonuszahlungen, Dienstaltersgeschenke und Treueprämien sofern sie geschuldet und tatsächlich ausgerichtet worden sind, Zulagen wie z.B. Orts- und Teuerungszulagen sowie Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhalten hat (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) über die Arbeitslosenentschädigung, Rz. C2). Ausgehend vom Grundsatz, dass die Arbeitslosenversicherung nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bietet und demnach keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausrichten soll, die aus dem Ausfall einer Überentschädigung stammten, wurden sowohl die Überzeitwie auch die Überstundenentschädigung im Rahmen der Ermittlung des versicherten Verdienstes als unbeachtlich qualifiziert (BGE 129 V 105 E. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 24. August 2009, 8C_359/2009, E. 2, vom 17. Juni 2013, 8C_83/2013, E. 3.2, vom 13. Februar 2013, 8C:379/2012, E. 3.2; vgl. auch Thomas Nussbaumer , Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2016, S. 2376 Rz 366 f.). Sowohl mit Überzeit als auch mit Überstundenarbeit wird nicht "normalerweise" erzielter Lohn erworben, beschränkt sich doch der Einsatz des Arbeitnehmers regelmässig auf die vertraglich vereinbarte, betriebs- oder branchenübliche Arbeitszeit. Die Tatsache, dass je nach wirtschaftlicher und betrieblicher Situation darüber hinaus in nicht unerheblichem Ausmass Überstundenarbeit geleistet wird, wozu der Arbeitnehmer laut Art. 321c Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 soweit verpflichtet ist, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann, ist wohl arbeitsrechtlich von Belang, in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht aber nicht entscheidend (BGE 129 V 105 E. 3.2). 3. Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1001). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4. Der vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Gemäss Arbeitsvertrag mit der B. AG vom 30. Juni 2021 (act. 149, 150) war der Beschwerdeführer ab dem 30. Juni 2021 als Sicherheitsmitarbeiter im Stundenlohn (Anstellungskategorie C) angestellt. Dabei wurde – abweichend von den Bestimmungen der Art. 8 und 12 des Gesamtarbeitsvertrages für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen (GAV) vom 9. September 2013 –ein jährliches Arbeitspensum von maximal 1'800 Stunden vereinbart. Am 31. Dezember 2021 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2022 (act. 131). Die vorliegenden Lohnabrechnungen zeigen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2021 einen Bruttolohn von Fr. 4'186.-- (161 Arbeitsstunden à Fr. 26.--, wohl inklusive Ferienentschädigung) erzielte. Im August 2021 belief sich der Bruttolohn auf Fr. 5'466.-- (227,75 Stunden à Fr. 24.--), im September 2021 auf Fr. 4'944.-- (206 Stunden à Fr. 24.--), im Oktober 2021 auf Fr. 4'872.-- (203 Stunden à Fr. 24.--) und im November 2021 auf Fr. 5'004.-- (208,5 Stunden à Fr. 24.--). Im Dezember 2021 wurde ein Bruttolohn von Fr. 7'381.40 ausgewiesen, bestehend aus 205,5 Arbeitsstunden à Fr. 24.-- und einer Ferienentschädigung von Fr. 2'449.40.5.1 Es ist – in zeitlicher Hinsicht – unstreitig, dass für die Bemessung des versicherten Verdienstes das Einkommen der Monate Juli 2021 bis Dezember 2021 zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass beim Arbeitsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres das Pensum gemäss Art. 8 Ziff. 1 lit. b GAV pro rata temporis zu bemessen sei. Unter Bezugnahme auf die sechsmonatige Dauer des Arbeitsverhältnisses ergebe sich aus dem arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitspensum von 1'800 Stunden ein anteiliges Pensum von 900 Stunden. Unter Einrechnung der gemäss GAV zulässigen wöchentlichen Arbeitspensumsüberschreitung von 5 % (Art. 14 Ziff. 1 GAV) betrage das maximal anrechenbare Arbeitspensum 945 Stunden (900 Stunden x 105 %). Bei Zugrundelegung von 132 Werktagen ergebe sich daraus eine tägliche Arbeitszeit von 7,16 Stunden (945 Stunden : 132 Werktage) sowie eine wöchentliche Arbeitszeit von 35,8 Stunden (5 x 7,16 Stunden). Unter Heranziehung des vertraglichen Grundlohns von Fr. 24.-- pro Stunde errechne sich der maximal zu berücksichtigende Verdienst für die Monate Juli, August, September und November 2021 auf Fr. 3'780.-- (22 Werktage x 7,16 Stunden à Fr. 24.--), für Oktober 2021 auf Fr. 3'608.65 (21 Werktage x 7,16 Stunden à Fr. 24.--) sowie für Dezember 2021 auf Fr. 3'952.30 (23 Werktage x 7,16 Stunden à Fr. 24.--). Hieraus leitet die Beschwerdegegnerin einen durchschnittlichen versicherten Verdienst von Fr. 3'781.-- (Fr. 22'682.95 : 6 Monate) ab. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der versicherte Verdienst sei aufgrund der effektiv erzielten Monatseinkünfte (Juli: Fr. 4'186.--, August: Fr. 5'466.--, September: Fr. 4'944.--, Oktober: Fr. 4'872, November: Fr. 5'004.--, Dezember: Fr. 4'932.--) mit Fr. 4'900.65 (Fr. 29'404.-- : 6 Monate) zu bemessen. 5.2 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ist rechtskonform und somit nicht zu beanstanden. Gemäss der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes jene Arbeitszeit unbeachtlich, die als Überstundenarbeit gilt. Überstundenarbeit, definiert als Arbeitsleistung über die im Einzelarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder betriebsüblich festgelegte Stundenzahl hinaus, begründet keinen „normalerweise“ erzielten Lohn i.S.v. Art. 23 Abs. 1 AVIG (BGE 129 V 105 E. 3.1 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, öffentlichrechtliche Abteilungen] vom 12. Februar 2004, C 185/03, E. 3.3). Konkret leistete der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum (Juli bis Dezember 2021) 1'211,75 Stunden (Juli: 161 Stunden; August: 227,75 Stunden; September: 206 Stunden; Oktober: 203 Stunden; November: 208,5 Stunden; Dezember: 205,5 Stunden), was im monatlichen Durchschnitt 201,96 Stunden entspricht und die vertraglich vereinbarte Halbjahresarbeitszeit von 945 Stunden (vgl. Art. 8 Ziff. 1 lit. b GAV inkl. Mehrzeit gemäss Art. 14 Ziff. 1 GAV) bzw. 157,5 Stunden pro Monat (945 Stunden : 6 Monate) deutlich übersteigt. Die Beschwerdegegnerin zog daher zu Recht bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes im Juli 2021 Fr. 405.50 (Fr. 4'186.-- - Fr. 3'780.50), im August Fr. 1'685.50 (Fr. 5'466.-- - Fr. 3'780.50), im September Fr. 1'163.50 (Fr. 4'944.-- - Fr. 3'780.50), im Oktober Fr. 1'263.35 (Fr. 4'872.-- - Fr. 3'608.65), im November Fr. 1'223.50 (Fr. 5'004.-- - Fr. 3'780.50) und im Dezember Fr. 979.70 (Fr. 4'932.-- -Fr. 3'952.30), total Fr. 6'721.05, ab. Die im angefochtene Einspracheentscheid vorgenommene und tabellarisch anschaulich dargestellte Bemessung des versicherten Verdienstes entspricht den rechtlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden. 5.3.1 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt verfängt nicht. Wenn er geltend macht, dass er gemäss Art. 12 Ziff. 1 GAV und Art. 14 Ziff. 1 Abs. 3 GAV bis zu 210 Stunden pro Monat habe arbeiten dürfen, ohne dass von Mehrstunden auszugehen sei, lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entscheidend ist, dass selbst unter Berücksichtigung der vereinbarten Jahresarbeitszeit, die dem Beschwerdeführer zwar einen Flexibilitätsspielraum unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen einräumte, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit in der zweiten Jahreshälfte 2021 erheblich über die vertraglich vorgesehene Grenze hinausging. So war der Beschwerdeführer von Juli bis Dezember 2021 regelmässig und in teils erheblichem Umfang über die vertraglich festgelegte Arbeitszeit von 1'800 Stunden pro Jahr bzw. 900 Stunden pro Halbjahr hinaus tätig. Die Bemessung des versicherten Verdienstes auf der Grundlage eines Arbeitseinsatzes von 1'211,75 Stunden würde zu einem offensichtlichen Missverhältnis gegenüber dem vertraglich vereinbarten „normalerweise“ erzielten Lohn auf Basis von 900 Stunden pro Halbjahr führen und das Arbeitsverhältnis nicht sachgerecht widerspiegeln. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag somit keine abweichende Beurteilung der Sachlage zu rechtfertigen. Inwiefern die Beschwerdegegnerin unzutreffende Bestimmungen angewendet haben soll, ist nicht ersichtlich. 5.3.2 Weiter erkannte die Beschwerdegegnerin zutreffend, dass das Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Juni 2023, keine rechtsverbindliche Festlegung des versicherten Verdienstes traf. Zwar wurde im Urteil festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der B. AG von Juli bis Dezember 2021 monatliche Bruttoeinkommen zwischen Fr. 4'186.-- und Fr. 5'466.-- (exkl. Ferienentschädigung) erzielte, jedoch blieb die konkrete Höhe des versicherten Verdienstes unbestimmt. Vielmehr wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Neuberechnung gemäss Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV erfülle und die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, den versicherten Verdienst auf Basis der bei der B. AG erzielten Einkünfte zu ermitteln und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu zu beurteilen. Aus diesem Grund hob die Präsidentin des Kantonsgerichts den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 auf und wies die Sache zur Neubemessung des versicherten Verdienstes sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 5.3.3 Die Beschwerdegegnerin machte den Beschwerdeführer im Einspracheverfahren in rechtskonformer Weise auf die drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam und gab ihm Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei vom Kantonsgericht dahingehend beraten worden, an seiner Einsprache festzuhalten, ist klarzustellen, dass sich das Kantonsgericht nicht zu laufenden Verwaltungsverfahren äussert, sondern lediglich auf die Möglichkeit anwaltlicher Beratung verweist. Dies entspricht der üblichen Praxis. 5.3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Beschwerdegegnerin habe seine Beanstandungen zu den Sozialversicherungsabzügen in den Leistungsabrechnungen vom 27. Oktober 2023 nicht beurteilt und die geltend gemachten Entschädigungsansprüche (einschliesslich Verzugszinsen) nicht geprüft, ist dieser Vorwurf zutreffend (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Hinsichtlich eines Kostenersatzes (Entschädigung, Spesen, Anwaltskosten), ist jedoch festzuhalten, dass das Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 3 ATSG kostenlos ist und dem nicht anwaltlich vertretenen Versicherten keine Parteientschädigung zusteht. 5.3.5 Zum Begehren auf Ausrichtung von Verzugszinsen gilt Folgendes: Die Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass der Anspruch 24 Monate nach seiner Entstehung – frühestens jedoch 12 Monate nach Geltendmachung – noch nicht erfüllt ist, sofern die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht vollumfänglich erfüllt hat. Für Leistungen, die innerhalb von 24 Monaten nach Anspruchsentstehung beglichen werden, entfällt die Verzugszinspflicht. Im vorliegenden Fall wurde die Leistungsanmeldung am 11. Mai 2022 eingereicht, und die korrigierten Leistungsabrechnungen für den Zeitraum Mai bis Dezember 2022 wurden am 27. Oktober 2023 korrigiert und die Leistungsdifferenz offenbar ausbezahlt (vgl. Ziff. 19 des angefochtenen Einspracheentscheids). Da die Auszahlung vor Ablauf der 24-Monatsfrist erfolgte, ist kein Verzugszins geschuldet. Hinsichtlich der streitigen Sozialversicherungsbeiträge wird die Beschwerdegegnerin die Leistungsabrechnungen für die Monate Mai 2022 bis Dezember 2022 sowie Februar 2023 aufgrund des massgeblichen versicherten Verdienstes von Fr. 3'781.– neu berechnen und die Sozialversicherungsbeiträge korrigieren müssen. Eine weitergehende Prüfung der beitragsrechtlichen Fragen erübrigt sich somit im vorliegenden Verfahren. 5.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde deshalb abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.